Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 257

§ 257 – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind, normal normal der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, normal normal der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, normal normal die Leistung gestundet worden ist. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung muss eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Dies gilt, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder der Anspruch auf die Leistung erloschen ist.
  • Auch wenn die Leistung gestundet wurde, muss die Vollstreckung eingestellt werden.
  • Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen müssen aufgehoben werden, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
  • Eine gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung des Verwaltungsakts ist nur wirksam, wenn sie unanfechtbar ist.